Führerscheinsehtest

Für die Sicherheit im Straßenverkehr ist gutes Sehen besonders wichtig. Deshalb ist für jeden Führerscheinbewerber ein Sehtest vorgeschrieben.

Als amtlich anerkannte Sehteststelle führen wir diese Sehteste* selbstverständlich durch. Mit einem speziellen Gerät wird die Sehleistung, der Visus gemessen.

Bei Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis, Reisepaß)  können Führerscheinbewerber Sehteste für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L, und T absolvieren.

* Für die Fahrerlaubnisklassen (C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E) ist die Bestätigung eines Augenarztes erforderlich.

Wenn Sie bei uns einen Führerschein-Sehtest durchführen lassen, denken Sie an folgendes:

  • Sie können ohne Voranmeldung vorbei kommen.
  • Der Führerscheinsehtest dauert ca. 5 Minuten.
  • Bringen Sie bitte unbedingt Ihre Brille mit oder tragen Sie Ihre Contactlinsen.
  • Wir benötigen Ihren Paß oder Personalausweis.
  • Wir bescheinigen Ihnen, daß wir den Führerscheinsehtest durchgeführt haben.
  • Wir vermerken die gemessene Sehleistung.
  • Für den Test erheben wir eine Gebühr von 6.50 €

Wenn Sie - so verlangt es das Gesetz - eine Sehleistung (Visus) von mindestens 70% erreichen, ist alles OK. Wenn Sie weniger als 70 % haben, muß der Facharzt entscheiden. Wenn Sie nur mit Brille oder Contactlinsen die vorgeschriebene Sehleistung von mindestens 70% erreichen, wird in Ihren Führerschein ein Hinweis eingetragen, daß Sie beim Autofahren eine Brille oder ggf. Contactlinsen tragen müssen.

Die Fahrerlaubnisklassen im Einzelnen:

  • Klasse A: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung, ab 25 Jahre Direkteinstieg möglich; Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder in den ersten zwei Jahren bis 2 kW, nicht mehr als 0,16 kW pro Kilo Leergewicht
  • Klasse A1:Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- bis 17-jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Klasse B: Kfz bis 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t ist
  • Klasse BE: Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht unter B fällt
  • Klasse C: Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg
  • Klasse CE: Kfz über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg
  • Klasse C1: Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg 
  • Klasse C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeuges ist und die gesamte Kombination 12 t nicht überschreitet;
  • Klasse D: Kraftomnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg; Klasse DE: - Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg;
  • Klasse D1: Kraftomnibusse mit mehr als acht und max. 16 Fahrgastplätzen und Anhängern bis 750 kg;
  • Klasse D1E: Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeuges ist und die Kombination 12 t nicht überschreitet;
  • Klasse L: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h;
  • Klasse M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h;
  • Klasse T: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, auch mit Anhängern

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